1. Innenrenovation der evangelischen Kirche
2. Errichtung, Ausbau und Gestaltung eines Ortsmuseums
3. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte, finanziell aufwendige Vorträge, sowie Weiterbildungskurse und andere Veranstaltungen, insbesondere für Frauen und Jugendliche etc.
Beitragsleistungen gemäss Ziffer 1 sind an die Voraussetzung gebunden, dass der Chor in seiner ursprünglichen Gestalt, wenn möglich ohne Orgel, wiederhergestellt wird.
Beitragsleistungen gemäss Ziffer 3 sollen in der Regel an die Voraussetzung gebunden sein, dass der Veranstalter selbst eine angemessene Eigenleistung erbringt.
Der Stiftungsrat entscheidet nach freiem Ermessen über die Beitragsleistungen.
Die Destinatäre haben keinen Rechtsanspruch.